SPENDEN ABSETZEN

Wenn Sie als lohnsteuerpflichtige Person Ihre Spende an begünstigte Organisationen absetzen wollen, so wird sich für Sie für alle Spenden, die Sie ab 2017 leisten, durch das Steuerreformgesetz 2015 etwas ändern...

Das Steuerreformgesetz 2015 regelt die Absetzbarkeit von Spenden und Sonderausgaben neu: Für Spenden und Kirchenbeiträge wird künftig (Zahlungen ab 2017) ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden. Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben.

Was ändert sich für Sie:

Wenn Sie als Privatperson ab 2017 weiterhin Spenden absetzen möchten, müssen Sie Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben, damit die jeweilige Organisation die Übermittlung vornehmen kann. Damit wird Ihre Spende automatisch in Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt.

Welche Zahlungen sind nicht erfasst?

Nicht betroffen sind betriebliche Spenden im Sinne des ยง 4a EStG 1988. Derartige Spenden sind (weiterhin) als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen anzuführen.

Kann ich die automatische Übermittlung widerrufen?

Ja, Sie als Spender können jederzeit verlangen, dass keine Meldung durch die Organisation vorgenommen wird. Ihre Spende ist dann steuerlich nicht abzugsfähig.

Ab wann gelten diese Änderungen

Die Änderungen gelten erst für Spenden, die Sie ab dem Jahr 2017 tätigen. Für Spenden bis zum Jahr 2016 müssen Sie die Absetzbarkeit wie in den Vorjahren selbst in Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.